Satzung

Kulturverein Edenkoben e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kulturverein Edenkoben e.V.“ und hat seinen Sitz in Edenkoben. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, Kunst und Kultur in Edenkoben zu fördern.
2. Der Zweck des Vereins soll vor allem erreicht werden durch:
a) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen
b) Förderung und Koordinierung von künstlerischen Projekten in der Stadt Edenkoben
3. Des weiteren soll der Satzungszweck u.a. verwirklicht werden durch Kunst-Ausstellungen Konzerte, Führungen, Vorträge, Lesungen, Darbietungen von Bildhauereien und künstlerischen Nachlässen, Musikfeste, Tanzaufführungen, Besichtigungen und anderen geeigenten Maßnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.
2. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme seitens des Vorstandes erworben.

§ 5 – Einkünfte, Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge.
2. Die Festsetzung des jährlichen Beitrages obliegt der Mitgliederversammlung.
3. Die Beiträge werden zu Beginn des Jahres fällig.
4. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstands.
2. Der Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße geschadet hat oder wenn er trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.

§ 7 – Organe
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand

§ 8 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie bis zu 4 Beisitzenden.
2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und die Beisitzenden werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl muss stattfinden, wenn dem Vorstand nur noch drei Mitglieder angehören.
3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Ersten Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden tätig werden.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in seiner jeweiligen Sitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 9 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden einzuberufen, außerdem auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung.
3. Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich an die Mitglieder. Die Einladung muss zwei Wochen vor der Sitzung abgesandt sein.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet das Los.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
6. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 10 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Feststellung und Änderung der Satzung
2. die Wahl des Vorstandes
3. die Entgegennahme der nach Ablauf von einem Jahr zu erstattenden Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
4. die Bestimmung der Kassenprüfer
5. die Entlastung des Vorstandes
6. die Festsetzung der Jahresbeiträge
7. die Auflösung des Vereins.

§ 11 – Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 – Ehrenamtlichkeit
1. Die Inhaber/innen von Vereinsämtern (z.B. Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein(e) hauptamtliche(r) Geschäftsführer/in und/oder das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewährt werden.

§ 13 – Ersatz von Aufwendungen
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind.
2. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon, Telefax, usw.
3. Soweit steuerliche Pauschbeträge oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Die jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.
4. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss geringe Pauschalen festgelegt werden.
5. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 14 – Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
3. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Edenkoben zu und ist für die Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Edenkoben, Poststraße 23, Edenkoben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Förderung der Kunst und Kultur.

§ 15 – Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 11. Dezember 2000 von der Mitgliederversammlung beschlossen